Hinweis-geberschutz

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – Einrichtung einer internen Meldestelle.

Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz; HinSchG) wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019) in nationales Recht umgesetzt.

Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz; HinSchG) wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019) in nationales Recht umgesetzt.

Für die vorgenannte vereinfachte Möglichkeit zur Meldungvon Rechts- und Regelverstößen sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Hinweisgebende Personen können sich, wenn sie im Vorfeld oder Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei der VOLI GmbH eine Information über einen Verstoß innerhalb der VOLI GmbH erlangt haben, deshalb an die interne Meldestelle der VOLI GmbH wenden. Die interne Meldestelle der VOLI GmbH wurde bei der 22 Ventures GmbH eingerichtet. Die Kommunikation mit dieser ist dabei über folgende Kanäle möglich:

Meldungen können für Verstöße vorgenommen werden, die strafbewehrt sind. Auch bußgeldbewehrte Verstöße können gemeldet werden, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsnormen umfasst, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Dies betrifft eine Vielzahl verschiedener Bereiche, die auf Grundlage der EU-Whistleblower-Richtlinie im Hinweisgeberschutzgesetz genannt sind.

Unter strenger Wahrung der Vertraulichkeit prüft die interne Meldestelle die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Ergänzend zur Meldung an die interne Meldestelle sieht das Hinweisgeberschutzgesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck hat der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle unter www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html eingerichtet.

Die interne Meldestelle sollte jedoch jeweils bevorzugt als erste Anlaufstelle zur Abgabe eines Hinweises genutzt werden.

Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenschutz

Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind gemäß § 10 HinSchG befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 13 HinSchG bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Die Datenverarbeitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Die Löschungsfrist für die Dokumentation von Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz beträgt drei (3) Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Eine Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Hinweisgebende Personen sind berechtigt, Auskunft bezüglich der im Rahmen von Meldeverfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz über sie gespeicherten Daten zu beantragen und bei Unrichtigkeit der Daten deren Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung Löschung zu fordern.

Unser Datenschutzbeauftragter ist unter kontakt@voli-pflege.de zu erreichen.