Inhalt
1. Wer zahlt für die Pflege?
Jede und jeder von uns hat einen individuellen Unterstützungsbedarf: Je nach Lebenssituation und Pflegebedarf fallen die benötigten Leistungen ganz unterschiedlich aus – und damit auch die damit verbundenen Kosten.
Grundsätzlich gilt jedoch: Ab Pflegegrad 1 (Entlastungsbetrag) übernimmt die Pflegekasse Kosten für die häusliche Pflege. Welche Zuschüsse Ihnen konkret zustehen, haben wir hier kompakt für Sie zusammengestellt.
Bei der Beantragung Ihrer Pflegeleistungen unterstützen wir Sie gerne!
2. Wer bezahlt die ambulante Pflege? Ein Überblick.
Bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst können Pflegesachleistungen beantragt werden. Der Pflegedienst rechnet dabei direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Bei Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegende ohne Nutzung eines Pflegedienstes besteht Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich, wenn sich Angehörige und Pflegekräfte die Pflege teilen. So können Leistungen über die Pflegekasse abgerechnet werden. Wenn das Budget noch nicht erschöpft ist, wird Ihnen zusätzlich Pflegegeld ausbezahlt.
Für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (z. B. bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person) steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Leistungen können im Rahmen dieses Budgets flexibel genutzt werden. Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr übernommen.
Für privat versicherte Pflegebedürftige gilt: Anstelle der Pflegesachleistungen gilt die Kostenerstattung in der Höhe der sozialen Pflegeversicherung.
3. Zuschüsse für die ambulante Pflege
4. Wer bezahlt die Tagespflege? Ein Überblick.
Die Tagespflege ist eine Form der teilstationären Pflege. Sie wendet sich vorrangig an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse große Teile der Kosten und zusätzliche Leistungsbeiträge. Diese können unabhängig von Pflegegeld und Pflegesachleistungen genutzt werden.
Auch Gäste mit Pflegegrad 1 sind herzlich willkommen!
Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen unterstützt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 den Besuch der Tagespflege mit weiteren Zuschüssen. Zusätzlich können – je nach individueller Situation – weitere Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden. Ebenso kann der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro (bereits ab Pflegegrad 1) für die Tagesbetreuung genutzt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 haben in Bayern Anspruch auf das Landespflegegeld. VOLI-Tipp: Ein Antrag beim Landesamt genügt und einmal jährlich werden 500 Euro ausgezahlt, die frei für ambulante Pflege oder Tagespflege verwendet werden können.
Weitere Kosten wie Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörige tragen.
5. Zuschüsse für die Tagespflege
Kostenbeispiele
Konkrete Kostenbeispiele finden Sie auf unserer Seite Tagespflege in Vilsbiburg →
6. Pflegeberatung
Wird ein Mensch pflegebedürftig, gibt es viele offene Fragen: von diesem und von seinen pflegenden Angehörigen.
Lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam gehen und vereinbaren Sie gerne noch heute eine kostenlose Telefonberatung oder eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihren Unterstützungsbedarf.
Sie wünschen sich eine Beratung?
Wählen Sie den gewünschten Standort aus und rufen Sie gern unsere Ansprechpersonen vor Ort an.
VOLI Herrsching
+49 8152 8084
VOLI München-Süd
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